- Tönungsfolien dürfen nicht an der Frontscheibe und an den beiden vorderen Seitenscheiben angebracht werden.
- An der Heckscheibe dürfen getönte Folien nur angebracht werden, wenn ein zweiter intakter Außenspiegel am Fahrzeug vorhanden ist.
- An Fahrzeugen, die im Bereich der Heckscheibe ein zusätzliches Bremslicht vorhanden haben, ist diese Stelle an der das Bremslicht sichtbar wird, folienfrei zu lassen.
- Die Scheiben dürfen mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden. Ein Verklemmen oder eine Verbindung der Folie mit der Scheibenhalterung oder der vorhandenen Gummidichtung ist unzulässig.
- Das Prüfzeichen der zu verwendeten Folie muss gut lesbar und dauerhaft an jeder Scheibe am Fahrzeug vorhanden sein.
- Die Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) ist dauerhaft im Fahrzeug mitzuführen.
- Die Wirksamkeit der Bauartgenehmigung ist hiervon abhängig.
Wie Sie sehen: gar nicht so kompliziert.
Und wir als Profis wissen natürlich wie die Arbeiten richtig und gesetzeskonform auszuführen sind um Probleme mit den Ordnungshütern von Ihnen fern zu halten. Und jetzt … ?
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